SATZUNG
des
VERKEHRSVEREINS SPEYER E.V.
gultig ab 16.02.2011


§ 1 Name, Sitz und Rechtsfähigkeit
Der Verein führt den Namen „Verkehrsverein Speyer e.V.“. Er hat seinen Sitz in Speyer. Er ist im Vereinsregister eingetragen und ist rechtsfähig.

§ 2 Zweck des Vereins
Der Verein bezweckt die ideelle Förderung des Fremdenverkehrs der Stadt Speyer sowie die Verwaltung des Judenbades mit dem Museum SchPIRA und unterstützt alle Bestrebungen, die der Stadt Speyer auf diesem Gebiet zum Vorteil gereichen können. Der Zweck des Vereins ist nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet, er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Gemeinnützigkeitsverordnung vom 24.12.1953. Etwaige Überschüsse dürfen nur für die satzungsmäßigen, gemeinnützigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins keinerlei Rückvergütung aus dem Vereinsvermögen.

§ 3 Ordentliche Mitgliedschaft
Ordentliche Mitglieder können alle Personen und Körperschaften werden, welche die im § 2 der Satzung genannten Zwecke zu fördern gewillt sind.

§ 4 Ehrenmitgliedschaft
Zu Ehrenmitgliedern und Ehrenvorsitzenden können auf Vorschlag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung um den Verein besonders verdiente Einzelpersonen ernannt werden. Sie haben alle Rechte der ordentlichen Mitglieder, sind jedoch von der Entrichtung des Jahresbeitrages befreit.

§ 5 Beitrag
Der Jahresmindestbeitrag wird durch die Mitgliederversammlung festgesetzt. Mit der Aufnahme ist verbunden, dass der Verein ermächtigt wird, den Beitrag mittels Lastschrift einzuziehen. Der Beitrag ist zahlbar im 1. Quartal eines jeden Jahres.

§ 6 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 7 Aufnahme
Die Aufnahme in den Verein erfolgt durch schriftliche Beitrittserklärung, über deren Annahme der Vorstand entscheidet. Bei Ablehnung durch den Vorstand hat der Antragsteller das Recht, sich an die Mitgliederversammlung zu wenden.

§ 8 Erlöschen der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt bei Einzelpersonen durch

  1. Tod
  2. Austritt
  3. Ausschluss

bei Körperschaften durch

  1. Auflösung
  2. Austritt
  3. Ausschluss

Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Er ist zulässig zum Ende des Geschäftsjahres mit einer Frist von 3 Monaten. Die Verpflichtung zur Zahlung des Beitrages bleibt für das laufende Geschäftsjahr bestehen. Der Ausschluss eines Mitgliedes kann durch Beschluss des Vorstandes ausgesprochen werden, wenn das Mitglied mehr als sechs Monate mit seinem Beitrag im Rückstand ist und trotz Mahnung keine Zahlung leistet, oder wenn es gröblich gegen die Interessen des Vereins verstößt. Das Mitglied hat das Recht, gegen diesen Ausschlussbeschluss die Mitgliederversammlung anzurufen.

§ 9 Rechte und Pflichten der Mitglieder
Die Mitglieder haben Sitz und Stimme in der Mitgliederversammlung sowie aktives und passives Wahlrecht zu den Ämtern des Vereins. Sie sind verpflichtet, die Zwecke des Vereins in jeder Weise zu fördern und die Jahresbeiträge pünktlich zu entrichten.

§ 10 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:

  1. Die Mitgliederversammlung
  2. Der Vorstand
  3. Der Beirat

§ 11 Die Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung setzt sich zusammen aus allen ordentlichen Mitgliedern sowie Ehrenmitgliedern und Ehrenvorsitzenden.

§ 12 Zuständigkeit der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist insbesondere zuständig für

  1. die Beschlussfassung der Satzung
  2. die Wahl der Vorstandsmitglieder
  3. die Wahl des Beirates
  4. die Wahl der Rechnungsprüfer
  5. die Entgegennahme des Jahresberichts und der Jahresrechnung
  6. die Entlastung des Vorstandes
  7. die Festsetzung des Jahresmindestbeitrages
  8. die Auflösung des Vereins


§ 13 Ordentliche und außerordentliche Mitgliederversammlungen
Mindestens einmal jährlich, möglichst im ersten Viertel des Geschäftsjahres, soll eine ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Hierzu sind die Mitglieder durch den Vorstand einzuladen. Die Einladung erfolgt schriftlich an jedes Mitglied mindestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung. Außer der ordentlichen Mitgliederversammlung müssen außerordentliche Mitgliederversammlungen stattfinden, wenn der Vorstand es für notwendig erachtet oder wenn wenigstens ein Viertel der Mitglieder unter Angabe der Gründe dies beim Vorstand beantragt.

§ 14 Verfahren in der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlungen werden vom Vorsitzenden des Vereins oder seinem Stellvertreter geleitet. In der Versammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig. Für die Beschlussfassung genügt einfache Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Bei Anträgen auf Satzungsänderungen ist Dreiviertelmehrheit der anwesenden Mitglieder notwendig. Die Abstimmung erfolgt mündlich, durch die Versammlung kann auf Antrag im Einzelfall schriftliche Abstimmung beschlossen werden. Über die Verhandlungen wird vom Schriftführer eine Niederschrift aufgenommen, die von ihm und vom Vorsitzenden zu unterzeichnen ist. Beschlüsse können nur über Tagesordnungspunkte gefasst werden, die auf der Tagesordnung stehen. Die Versammlung kann beschließen, dass zusätzliche Punkte auf die Tagesordnung gesetzt werden, wenn die anwesenden Mitglieder sich mit Mehrheit dafür entscheiden.

§ 15 Der Vorstand
Der Vorstand besteht aus:

  • dem Vorsitzenden
  • dem stellvertretenden Vorsitzenden
  • dem Schriftführer
  • dem Schatzmeister
  • drei Beisitzern

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 3 Jahren gewählt. Vertreten wird der Verein gerichtlich und außergerichtlich durch die Vorstandsmitglieder gemeinsam. Der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende können den Verein auch jeweils allein vertreten. Für einzelne Geschäfte kann der Vorstand einzelne Mitglieder des Vorstandes ermächtigen, den Verein zu vertreten. Der Vorstand kann für bestimmte Tätigkeitsgebiete und Sonderaufgaben des Vereins Ausschüsse einsetzen, die nach seiner Weisung arbeiten. Die Vorsitzenden dieser Ausschüsse bestimmt der Vorstand. Kein Vorstandsmitglied darf durch seine Tätigkeit für den Verein finanzielle Vorteile haben. Pauschale Aufwandsentschädigungen an den Vorstand sind gestattet.

§ 16 Zuständigkeit des Vorstandes
Der Vorstand ist zuständig für die Leitung aller Vereinsgeschäfte, soweit nicht nach dieser Satzung die Zuständigkeit anderweitig festgelegt ist. Der Vorstand sorgt für die Erfüllung der dem Verein in § 2 der Satzung gestellten Aufgaben. Insbesondere zählen zu seinen Obliegenheiten:

  • Die Vorbereitung und Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlungen
  • Die Verwaltung des Vereinsvermögens
  • Die Rechnungslegung gegenüber der Mitgliederversammlung
  • Die Aufstellung der Tagesordnung der Mitgliederversammlungen

§ 17 Einberuf des Vorstandes
Der Vorstand wird vom Vorsitzenden nach Bedarf einberufen; die Einladung ist an keine Form gebunden.

§ 18 Sitzung des Vorstandes
Die Sitzungen des Vorstandes werden vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter geleitet. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist. Für die Beschlussfassung genügt einfache Mehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Die Abstimmung erfolgt mündlich. Über die Verhandlungen wird vom Schriftführer eine Niederschrift aufgenommen, die von ihm und dem Vorsitzenden zu unterzeichnen ist.

§ 19 Beirat
Dem Vorstand ist ein Beirat beigeordnet. Der Beirat besteht aus 9 Mitgliedern. Er wird durch die Mitgliederversammlung auf die Dauer von 3
Jahren gewählt. Der Beirat hat die Aufgabe den Vorstand zu beraten. Bei Rechtsgeschäften mit einem Geschäftswert von mehr als 3.000,00 EUR hat er diesem Rechtsgeschäft zuzustimmen.

§ 20 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur von einer gemäß § 13 Abs.2 der Satzung eigens zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln aller Mitglieder beschlossen werden. Sind weniger als drei Viertel aller Mitglieder anwesend, so ist eine zweite außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, in der drei Viertel der anwesenden Mitglieder den Auflösungsbeschluss herbeiführen können.

§ 21 Vereinsvermögen bei Auflösung
Bei Auflösung des Vereins ist das vorhandene Vereinsvermögen der Stadt Speyer zu übertragen, die es nur im Sinne des Vereinszwecks verwenden darf.