Satzung des Verkehrsverein Speyer e.V.
§1 Name, Sitz und Rechtsfähigkeit
Der Verein führt den Namen „Verkehrsverein Speyer e.V.“. Er hat seinen Sitz in Speyer. Er ist im Vereinsregister eingetragen und ist rechtsfähig.
§ 2 Zweck des Vereins
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung, und zwar die Denkmalpflege sowie die Förderung von Kunst und Kultur.
Der Satzungszweck wird insbesondere durch die Erhaltung und Verwaltung des mittelalterlichen jüdischen Gemeindezentrums mit dem Museum SchPIRA, sowie durch die Pflege von Brauch und Tradition in Speyer verwirklicht.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Ziele verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie haben auch bei Austritt oder Ausschluss sowie bei Auflösung des Vereins keinen Anspruch auf Beitragsrückzahlung oder Anteile aus dem Vereinsvermögen. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Die Vereinsämter werden ehrenamtlich geführt, notwendige Auslagen können erstattet werden.
§ 3 Ordentliche Mitgliedschaft
Ordentliche Mitglieder können alle Einzelpersonen, Familien und Körperschaften werden, welche die im § 2 der Satzung genannten Zwecke zu fördern gewillt sind.
§ 4 Ehrenmitgliedschaft
Zu Ehrenmitgliedern und Ehrenvorsitzenden können auf Vorschlag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung um den Verein besonders verdiente Einzelpersonen ernannt werden. Sie haben alle Rechte der ordentlichen Mitglieder, sind jedoch von der Entrichtung des Jahresbeitrages befreit.
§ 5 Beitrag
Der Jahresbeitrag wird durch die Mitgliederversammlung festgesetzt.
Mit der Aufnahme ist verbunden, dass der Verein ermächtigt wird, den Beitrag mittels Lastschrift einzuziehen. Der Beitrag ist zahlbar im 1. Quartal eines jeden Jahres.
§ 6 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 7 Aufnahme
Die Aufnahme in den Verein erfolgt durch schriftliche Beitrittserklärung, über deren Annahme der Vorstand entscheidet.
Bei Ablehnung durch den Vorstand hat der Antragsteller das Recht, sich an die Mitgliederversammlung zu wenden.
§ 8 Erlöschen der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt bei Einzelpersonen durch
1. Tod
2. Austritt
3. Ausschluss
Beim Tod einer Einzelperson aus einer Familienmitgliedschaft bleiben die verbliebenen Familienmitglieder entweder als Familienmitglieder oder Einzelmitglied Mitglied im Verein. Die Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft von Paaren führt zu zwei Einzelmitgliedschaften.
bei Körperschaften durch
1. Auflösung
2. Austritt,
3. Ausschluss
Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Er ist zulässig zum Ende des Geschäftsjahres mit einer Frist von drei Monaten. Die Verpflichtung zur Zahlung des Beitrages bleibt für das laufende Geschäftsjahr bestehen.
Der Ausschluss eines Mitgliedes kann durch Beschluss des Vorstandes ausgesprochen werden, wenn das Mitglied mehr als sechs Monate mit seinem Beitrag im Rückstand ist und trotz Mahnung keine Zahlung leistet, oder wenn es gröblich gegen die Interessen des Vereins verstößt.
Das Mitglied hat das Recht, gegen diesen Ausschlussbeschluss die Mitgliederversammlung anzurufen.
§ 9 Rechte und Pflichten der Mitglieder
Die Mitglieder haben Sitz und Stimme in der Mitgliederversammlung, sowie aktives und passives Wahlrecht zu den Ämtern des Vereins. Sie sind verpflichtet, die Zwecke des Vereins in jeder Weise zu fördern und die Jahresbeiträge pünktlich zu entrichten.
§ 10 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
1. Die Mitgliederversammlung
2. Der Vorstand
3. Der Beirat
§ 11 Die Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung setzt sich zusammen aus allen ordentlichen Mitgliedern sowie Ehrenmitgliedern und Ehrenvorsitzenden.
§ 12 Zuständigkeit der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist insbesondere zuständig für
1. die Beschlussfassung der Satzung
2. die Wahl der Vorstandsmitglieder
3. die Wahl des Beirates
4. die Wahl der Rechnungsprüfer
5. die Entgegennahme des Jahresberichts und der Jahresrechnung
6. die Entlastung des Vorstandes
7. die Festsetzung der Beiträge
8. die Auflösung des Vereins
§ 13 Ordentliche und außerordentliche Mitgliederversammlungen
Mindestens einmal jährlich, möglichst im ersten Viertel des Geschäftsjahres, soll eine ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Hierzu sind die Mitglieder durch den Vorstand einzuladen. Die Einladung erfolgt schriftlich oder per E-Mail an jedes Mitglied mindestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung.
Außer der ordentlichen Mitgliederversammlung müssen außerordentliche Mitgliederversammlungen stattfinden, wenn der Vorstand es für notwendig erachtet oder wenn wenigstens ein Viertel der Mitglieder unter Angabe der Gründe dies beim Vorstand beantragt.
§ 14 Verfahren in der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung kann aufgrund besonderer Umstände auch digital stattfinden. Bei digitaler Versammlung ist eine digitale Beschlussfassung möglich. Wird eine virtuelle Versammlung einberufen, so wird bei der Berufung angegeben, wie die Mitglieder ihre Rechte im Wege der elektronischen Kommunikation ausüben können.
Die Mitgliederversammlungen werden vom/von der Vorsitzenden des Vereins oder dem/der Stellvertreter/-in geleitet. In der Versammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Jugendliche Mitglieder sind ab dem 14. Lebensjahr stimmberechtigt. Stimmrechtsvollmachten sind generell nicht zulässig.
Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig.
Für die Beschlussfassung genügt einfache Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Bei Anträgen auf Satzungsänderungen ist Dreiviertelmehrheit der anwesenden Mitglieder notwendig.
Die Abstimmung erfolgt mündlich, durch die Versammlung kann auf Antrag im Einzelfall schriftliche Abstimmung beschlossen werden. Über die Verhandlungen wird vom Schriftführer eine Niederschrift aufgenommen, die von ihm und vom Vorsitzenden zu unterzeichnen ist.
Beschlüsse können nur über Tagesordnungspunkte gefasst werden, die auf der Tagesordnung stehen. Die Versammlung kann beschließen, dass zusätzliche Punkte auf die Tagesordnung gesetzt werden, wenn die anwesenden Mitglieder sich mit Mehrheit dafür entscheiden.
§ 15 Der Vorstand
Der Vorstand besteht aus:
1. dem oder der Vorsitzenden
2. dem oder der stellvertretenden Vorsitzenden
3. dem oder der Schriftführer/-in
4. dem oder der Schatzmeister/in
5. drei Beisitzern/innen
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Ziffer 1 bis 4 können per Akklamation gewählt werden. Die drei Beisitzer/innen können ebenfalls per Akklamation und en bloc gewählt werden. Wird geheime Abstimmung beantragt, muss diese ausgeführt werden.
Der/Die Vorsitzende oder der/die stellvertretende Vorsitzende vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich jeweils allein.
Für einzelne Geschäfte kann der Vorstand einzelne Mitglieder des Vorstandes ermächtigen, den Verein zu vertreten.
Der Vorstand kann für bestimmte Tätigkeitsgebiete und Sonderaufgaben des Vereins Ausschüsse einsetzen, die nach seiner Weisung arbeiten. Die Vorsitzenden dieser Ausschüsse bestimmt der Vorstand.
Kein Vorstandsmitglied darf durch seine Tätigkeit für den Verein finanzielle Vorteile haben.
Pauschale Aufwandsentschädigungen im Sinne des § 3 Nr. 26 a EstG an den Vorstand sind gestattet.
§ 16 Zuständigkeit des Vorstandes
Der Vorstand ist zuständig für die Leitung aller Vereinsgeschäfte, soweit nicht nach dieser Satzung die Zuständigkeit anderweitig festgelegt ist.
Der Vorstand sorgt für die Erfüllung der dem Verein in § 2 der Satzung gestellten Aufgaben. Insbesondere zählen zu seinen Obliegenheiten:
1. Die Vorbereitung und Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlungen
2. Die Verwaltung des Vereinsvermögens
3. Die Rechnungslegung gegenüber der Mitgliederversammlung
4. Die Aufstellung der Tagesordnung der Mitgliederversammlungen
§ 17 Einberufung des Vorstandes
Der Vorstand wird vom/von der Vorsitzenden oder dem/der Stellvertreter/-in nach Bedarf einberufen; die Einladung ist an keine Form gebunden.
§ 18 Sitzung des Vorstandes
Die Sitzungen des Vorstandes werden vom/von der Vorsitzenden oder seinem/r Stellvertreter/in geleitet. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist. Für die Beschlussfassung genügt einfache Mehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des/der Vorsitzenden den Ausschlag. Die Abstimmung erfolgt mündlich.
Über die Verhandlungen wird vom/von der Schriftführer/in eine Niederschrift aufgenommen, die von ihm/ihr und dem/der Vorsitzenden zu unterzeichnen ist.
§ 19 Beirat
Dem Vorstand ist ein Beirat beigeordnet. Der Beirat besteht aus bis zu neun Mitgliedern. Er wird durch die Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt.
Der Beirat hat die Aufgabe den Vorstand zu beraten.
Bei Rechtsgeschäften mit einem Geschäftswert von mehr als 5.000,00 EUR hat er diesem Rechtsgeschäft zuzustimmen.
§ 20 Korrekturvorschriften
Zur Beseitigung von Eintragungshindernissen wird der Vorstand bevollmächtigt, Satzungskorrekturen insoweit vorzunehmen, wie dadurch die Eintragungshindernisse beseitigt werden, ohne dass dabei Wesen und der Zweck des Vereins verändert werden. Die Mitglieder werden in der folgenden Mitgliederversammlung darüber informiert.
§ 21 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur von einer gemäß § 13 Abs.2 der Satzung eigens zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln aller Mitglieder beschlossen werden. Sind weniger als drei Viertel aller Mitglieder anwesend, so ist eine zweite außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, in der drei Viertel der anwesenden Mitglieder den Auflösungsbeschluss herbeiführen können.
§ 22 Vereinsvermögen bei Auflösung
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Speyer, die dieses ausschließlich und unmittelbar im Sinne des § 2 dieser Satzung zu verwenden hat.